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Schadensersatzpflicht des Mieters bei Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden.

Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (Az: VII ZR 46/17) einer Bemessung des Schadens anhand von fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB eine Absage erteilt hat, hat er - nach Erlass des Berufungsurteils - klargestellt, dass die Ablehnung einer solchen Bemessung allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, insbesondere dem Vorschussanspruch des Bestellers gemäß § 637 Abs. 3 BGB, beruht (vgl. BGH, 08.10.2020 - Az: VII ARZ 1/20). Auf andere Vertragstypen sind diese Erwägungen nicht übertragbar und sollen es nach Ansicht des VII. Zivilsenats auch nicht sein.

Zwar gibt es anders als im Kaufrecht im Mietrecht einen mit § 637 Abs. 3 BGB vergleichbaren Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die (beabsichtigte) Selbstvornahme. Denn nach der Rechtsprechung des Senats besteht im laufenden Mietverhältnis unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Vorschussanspruch des Mieters bei Mietmängeln (vgl. BGH, 08.07.2020 - Az: VIII ZR 163/18) und kann auch der Vermieter vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten verlangen, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet (vgl. BGH, 15.03.2006 - Az: VIII ZR 123/05).

Solche Ansprüche stehen indes nicht in Rede, wenn die Vermieterin den Schadensersatzanspruch aus einem beendeten Mietverhältnis geltend macht.

Die Vermieterin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen vom Mieter nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen.


BGH, 10.05.2022 - Az: VIII ZR 277/20

ECLI:DE:BGH:2022:100522BVIIIZR277.20.0

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